§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freie Oberschule Finow e.V. und ist unter diesem im Vereinsregister unter der Registernummer: VR 5189 FF eingetragen. Die offizielle Kurzschreibweise ist „FOF e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Eberswalde.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder des Vereins Tätigkeiten, die den Zweck des Vereins erfüllen, im Rahmen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses ausüben.

§3 Zweck des Vereins

(1)  Der Zweck ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie der Förderung der Jugendhilfe.

(2)  Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:

a)    die Errichtung und das Betreiben der Freien Gesamtschule Finow

b)    die Übernahme, Aufbau und Betreibung weiterer Einrichtungen, die sich den Zielen des pädagogischen Konzeptes des Vereins anschließen

c)    Kooperation mit anderen Initiativen, Institutionen und Vereinigungen im In- und Ausland, die ähnliche Zwecke und Ziele verfolgen;

d)    die Entwicklung und Durchführung von Angeboten der Fort- und Weiterbildung

e)    Verbreitung der Ziele des Vereins durch Dokumentation und Veröffentlichung

§4 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Verwirklichung des Vereinszweckes. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht aktiv an der Arbeit des Vereins beteiligen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern. Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder haben das Recht, mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2)  Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.

(3)  Die Mitgliedschaft endet durch:

a)    Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich (Post, Fax, Email) gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;

b)   Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;

c)    Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.

d)   Die Mitgliederversammlung kann über die Erhebung eines Jahresbeitrages entscheiden. Näheres hierzu regelt dann eine Beitragsordnung. Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§6 Die Mitgliederversammlung

(1)  Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die einmal jährlich durchzuführen ist.

Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

(2)  Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.

Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

a)    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.

b)  Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit 2/3-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.

c)   Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(3)   Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a)    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung

b)   Entlastung des Vorstandes

c)    Wahl (ggf. auch Abwahl) des Vorstandes

d)    Wahl der Kassenprüfer/innen

e)    Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte

f)     Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags

g)    Beratung über die geplante Verwendung der Mittel

h)    Entscheidung über gestellte Anträge

i)      Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)

j)      Auflösung des Vereins

(4)   Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten / der Protokollantin zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist. Zur Wahrung der Form genügt das Erstellen eines Ergebnisprotokolls.

(5)   Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in einer „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

a)    Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

b)    1. Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

c)    2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

Erweiterter Vorstand: Darüber hinaus können bei Bedarf folgende Posten berufen werden:

d)    Schatzmeister/in

e)    Stellvertretende/r Schatzmeister/in

f)     Schriftführer/in

g)    Stellvertretende/r Schriftführer/in

h)    Vertretung der Schulleitung

i)      Vertretung der Hortleitung

j)      Beisitzer

(2) Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.

(3) Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Ergebnisprotokolle genügen der Form.

(6) Beschlüsse können auch in Textform (Postbrief, Email, Fax) im Umlaufverfahren gefasst werden.

(7) Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.

(8) Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.

§8 Kassenprüfer/innen

(1) Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.

(2) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

§9 Satzungsänderungen

(1) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

(2) Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§10 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Schulischer Fördervereine Berlin-Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, dieses bevorzugt zu Gunsten der Freien Gesamtschule Finow zu verwenden hat.